Miele
Bestimmungen für Fremdfirmen (Auftragnehmer) im Rahmen von Werk und Dienstverträgen
MIELE & CIE. KG
Ausgabe vom 22.10.2020
Standorte: Gütersloh, Bielefeld, Euskirchen, Lehrte, Oelde, Warendorf
1 Geltungsbereich
Die „Bestimmungen für Fremdfirmen (Auftragnehmer) im Rahmen von Werk- und Dienstverträgen“ sind Bestandteil des zwischen der Miele & Cie. KG und der Fremdfirma (Auftragnehmer) bzw. dessen Subunternehmer abgeschlossenen Werk- oder Dienstvertrags. Die Bestimmungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen, die für den Auftraggeber erbracht werden.
2 Allgemeiner Teil
2.1 Wichtige Telefonnummern
Standort | Gütersloh | Bielefeld | Euskirchen | Lehrte | Oelde | Warendorf |
---|---|---|---|---|---|---|
05241/89- | 0521/807- | 02251/818- | 05132/59- | 05245/91- | 02581/9439- | |
Unfall/Notruf | 2222*¹ | 2222 | ||||
Feuer/Notruf | 3333 | |||||
Störung Schaden | 4444 | - |
*¹ gilt nicht für Geb. 70 Edisonstr. und Geb. Gehring + Bunte: Statt 2222 +49 5241-112
2.2 NOTRUF / RETTUNG SKETTE
Nutzen Sie in jedem Fall die obigen Miele internen Rufnummern 2222, 3333 oder 4444. Bei Verwendung eines externen Mobil-/Smart-Phones müssen die obigen Vorwahlen des Standortes vorgeschaltet werden (z.B. GT: +49 5241 89-).
Für einen eventuellen Notfall ist es sinnvoll, die Nummern unter einem schnell aufzufindenden Kontakt abzuspeichern.
2.3 Betreten/Befahren des Werkgeländes
- Das Betreten des Werkgeländes ist nur mit Erlaubnis des Auftraggebers oder dessen Beauftragten gestattet und geschieht grundsätzlich auf eigene Gefahr.
- Für den Aufenthalt im Werk erhalten die Fremdfirma (Auftragnehmer) und ihre Mitarbeiter/-innen von dem/der Pförtner/-in einen Besucherschein bzw. -ausweis, der beim Verlassen des Werkes zurückzugeben ist. Ein Übertragen des Besucherscheins/Ausweises an Dritte ist untersagt.
- Bei einem Aufenthalt von mehr als zwei Tagen kann der/die Koordinator/-in an Stelle des Besucherscheins einen nummerierten Ausweis für Fremdfirmen ausgeben lassen, der nach Beendigung der Tätigkeit ebenfalls bei dem/der zuständigen Koordinator/-in bzw. beim Pförtner abgegeben wird. Ein Übertragen des Ausweises für Fremdfirmen an Dritte ist untersagt.
- Das Betreten des Werkes ohne diese Dokumente ist verboten.
- Betriebsstätten dürfen nur betreten werden, wenn dieses zur Erledigung des Auftrags erforderlich ist.
- An den Standorten Gütersloh und Oelde sind im Außen- und Innenbereich Video- und Kamerasysteme installiert. Die Bereiche sind durch entsprechende Hinweisschilder gekennzeichnet.
- Die Benutzung von privaten Tonquellen mit Kopfhörern/In-Ohr-Hörer (z. B. MP3-Playern, ...) ist verboten.
2.4 Fahren/Parken/Eisenbahnverkehr
- Das Befahren des Werkgeländes ist nur für den Material- und Warenverkehr erlaubt.
- Monteure und Handwerker dürfen mit Zustimmung des/der Koordinators/in der Firma Miele & Cie. KG mit einer Fahrgenehmigung das Werkgelände befahren. Parkende Fahrzeuge dürfen in keinem Fall Rettungs- und Feuerwehr-Zufahrten blockieren. Es sind nur die markierten Parkplätze zu nutzen.
- Die maximale Fahrgeschwindigkeit auf dem Werkgelände beträgt:
Standort | Gütersloh | Bielefeld | Euskirchen | Lehrte | Oelde | Warendorf |
---|---|---|---|---|---|---|
Geschwindigkeit | 30 km/h | 10 km/h | 30 km/h | 20 km/h | 10 km/h | 10 km/h |
und ist den jeweiligen Verkehrssituationen anzupassen. Auf dem Werkgelände gelten die Bestimmungen der StVO/StVZO.
- Schienenfahrzeuge haben Vorrang.
- Mitarbeiter/-innen von Fremdfirmen (Auftragnehmer) haben unsere frei zu befahrenden Mitarbeiterparkplätze zu benutzen. Der Besucherparkplatz steht ausschließlich unseren Gästen und Besuchern zur Verfügung.
- Den Anweisungen des Werkschutzes ist Folge zu leisten.
2.5 Kontrollen
- Der Werkschutz/Pförtner ist befugt, bei ein- und ausfahrenden Fahrzeugen Kontrollen durchzuführen. Diese Kontrollen erstrecken sich auf mitgebrachte Materialien, Werkzeuge und Hilfsmittel, wie auch auf persönliche Gegenstände der Fremdfirma (Auftragnehmer) und ihrer Mitarbeiter/-innen. Sie stimmen bereits vorab durch das Betreten des Werkes diesen Kontrollen uneingeschränkt zu.
- Die Fremdfirma (Auftragnehmer) erklärt sich mit Auftragsannahme mit Kontrollen durch Miele zur Sicherstellung der Einhaltung dieser Bestimmungen einverstanden.
2.6 Arbeitserlaubnis/Sprachkenntnisse
- Die Fremdfirma (Auftragnehmer) verpflichtet sich, alle arbeits- und sozialrechtlichen Regelungen zu beachten. Insbesondere benötigen alle Arbeitnehmer eine gültige Arbeits-/Aufenthaltserlaubnis die nicht Deutsche im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes sind. Entsprechende stichprobenartige Kontrollen behält sich die Fa. Miele & Cie. KG vor.
- Werden von der Fremdfirma (Auftragnehmer) der deutschen Sprache unkundige Mitarbeiter/-innen eingesetzt, muss die Fremdfirma (Auftragnehmer) gewährleisten, dass diese Mitarbeiter/-innen die Arbeitsschutzbestimmungen und die Bestimmungen für Fremdfirmen eindeutig verstehen.
- Werden Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlassen, so verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes.
2.7 Geheimhaltungsverpflichtung
- Die Fremdfirma (Auftragnehmer) verpflichtet sich zur strengen Geheimhaltung und der vertraulichen Behandlung sämtlicher Informationen, Unterlagen, Erfahrungen und des technischen Wissens (KnowHow), soweit dies durch Miele zugänglich gemacht worden ist oder sie davon auf andere Weise Kenntnis erlangt hat. Diese Verpflichtung wird sie auch ihren Mitarbeiter/-innen sowie im erforderlichen Fall auch weiteren Kontaktpersonen auferlegen. Von dieser Verpflichtung kann die Fremdfirma (Auftragnehmer) nur durch eine ausdrückliche schriftliche Genehmigung durch Miele entbunden werden.
- Auf dem gesamten Werkgelände herrscht striktes Verbot von Bild- und Tonaufnahmen.
2.8 Haftung
- Die Fremdfirma (Auftragnehmer) haftet für alle aus der Nichtbeachtung obiger Vorschriften entstehenden Schäden. Eine Betriebshaftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden ist von der Fremdfirma (Auftragnehmer) mit einer branchenüblichen Deckungssumme vor Beginn der Arbeiten nachzuweisen. Die Firma Miele & Cie. KG übernimmt keine Haftung für abhanden gekommene Werkzeuge, Maschinen, Materialien und andere Gegenstände. Die Fremdfirma (Auftragnehmer) haftet für ihre Werkzeuge, Maschinen und Materialien.
2.9 Soziales
- Der Auftraggeber beachtet die Einhaltung des internationalen Standards Social Accountability 8000 (SA 8000) und erwartet dies auch von der Fremdfirma (Auftragnehmer). Der Standard umfasst das Verbot von Kinder- und Zwangsarbeit, die Schaffung eines sicheren und gesunden Arbeitsumfeldes, das Recht auf Vereinigungsfreiheit, das Diskriminierungsverbot, das Verbot von Disziplinarmaßnahmen (im Sinne von Körperstrafen, psychischer oder körperlicher Zwangsmaßnahmen und Wortschwall), die Einhaltung der Arbeitszeiten und der Vergütung.
- Im Falle der Nichterfüllung bzw. bei Verstoß gegen den Standard der SA 8000 sind durch die Fremdfirma (Auftragnehmer) alle notwendigen korrigierenden Schritte einzuleiten, um die Situation zu verbessern und die Anforderungen in angemessener Zeit zu erfüllen. Dieser zeitliche Aufschub hängt von der Art der korrigierenden Maßnahme ab.
- Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, Geschäftsbeziehungen - ggf. auch außerordentlich - zu kündigen, wenn seitens der Fremdfirma (Auftragnehmer) nicht die Bereitschaft besteht, die Anforderungen der SA 8000 zu erfüllen.
- Die Fremdfirma (Aufragnehmer) verpflichtet sich, die gesetzlichen bzw. tariflichen Mindestlöhne zu zahlen und seine Beschäftigten über die aktuell geltenden Sätze zu informieren sowie die Sozialbeiträge zu entrichten. Die entsprechenden Sozialversicherungsnachweise der Arbeitnehmer sind bei Aufforderung dem/der Miele Koordinator/-in vorzuzeigen.
2.10 Arbeitszeiten
Zeitlicher Rahmen (Standard)
Standort | Gütersloh | Bielefeld | Euskirchen | Lehrte | Oelde | Warendorf |
---|---|---|---|---|---|---|
Montag - Freitag | 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr | 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr | 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr | 06:00 Uhr bis 18:00 Uhr | 06:30 Uhr bis 22:00 Uhr | 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr |
Arbeiten außerhalb der normalen Arbeitszeit müssen über den/die Koordinator/in der Firma Miele & Cie. KG in Abstimmung mit Werkfeuerwehr und Werkschutz gesondert beantragt werden. Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist einzuhalten.
2.11 Unterschriftenregelung
- Unterschriften auf Arbeitszeitnachweisen, Aufmaßen und Lieferscheinen haben nur Gültigkeit, wenn diese vom/von Koordinator/in der Firma Miele oder dessen/deren Vertretung geleistet worden sind.
- Arbeitszeitnachweise ersetzen nicht die Abnahmedokumente.
2.12 Informationspflicht von Mitarbeiter/-innen der Auftragnehmer über die Bestimmungen für Fremdfirmen
- Der Auftragnehmer bestätigt Miele schriftlich, seine Mitarbeiter/-innen über die Bestimmungen für Fremdfirmen unterwiesen zu haben. Bei längeren Aufenthalten ist die Unterweisung spätestens nach einem Jahr zu wiederholen. Den Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen des Auftragnehmers ist durch den Auftragnehmer eine Ausfertigung der „Bestimmungen für Fremdfirmen“ bei der Erfüllung von Werk- und Dienstverträgen zur Verfügung zu stellen.
2.13 Bestellung einer verantwortlichen Person des Auftragnehmers
- Die Fremdfirma (Auftragnehmer) benennt dem Auftraggeber bzw. dem/der Miele Koordinator/-in vor Arbeitsbeginn eine verantwortliche Person. Diese wird vom/von der Miele Koordinator/-in vor Beginn der Arbeiten eingewiesen und unterweist daraufhin ihre Mitarbeiter/-innen und Subunternehmer.
- Die Fremdfirma (Auftragnehmer) stellt sicher, nur Mitarbeiter heranzuziehen, die über die für die geplanten Arbeiten erforderliche Fachkunde verfügen.
2.14 Rauschmittel
Das Einbringen von Alkohol, Medikamenten und/oder Drogen auf das Werkgelände, deren Genuss sowie das Betreten des Werkgeländes in alkoholisiertem Zustand oder unter Medikamenten- bzw. Drogeneinfluss ist nicht gestattet.
2.15 Rauchen
An den Standorten Bielefeld, Oelde, Warendorf und Gütersloh gilt in allen Gebäuden ein generelles Rauchverbot. Erlaubt ist das Rauchen lediglich in den gekennzeichneten Raucherzonen.
2.16 Verbesserungen
Alle Mitarbeiter von Fremdfirmen und Dienstleistern sollten Verbesserungspotenziale den benannten Koordinatoren mitteilen.
3 Arbeitsschutz/Arbeitssicherheit
3.1 Allgemein
Werden Fremdfirmen (Auftragnehmer) mit anderen Fremdfirmen (Auftragnehmern) oder Miele Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen an einem Arbeitsplatz tätig, so sind sie verpflichtet:
- bei der Durchführung des Arbeitsschutzes zusammenzuarbeiten,
- sich gegenseitig über die Gefahren, die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren zu informieren,
- ihre Beschäftigten über die Gefahren zu informieren,
- die Maßnahmen zur Verhütung der Gefahren abzustimmen.
Die Fremdfirma (Auftragnehmer) hat bei Auftragserfüllung die Arbeits-, Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln einzuhalten.
3.2 Koordination
- Die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen für ihr eigenes Gewerk hat die Fremdfirma (Auftragnehmer) eigenverantwortlich durchzuführen. Sie ist verpflichtet, sich in ausreichendem Maß von der Aufrechterhaltung der Sicherheitsmaßnahmen zu überzeugen und diese zu überwachen.
- Zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung werden von der Firma Miele & Cie. KG Mitarbeiter/-innen zur Koordination von Arbeiten gem. § 6 DGUV Vorschrift 1 / § 13 BetrSichV bestimmt. Für die bei der Firma Miele & Cie. KG durchzuführenden Arbeiten sind dies:
- Frau/Herr: _________________________ Telefon-Nr.: _________________________
- Vertretung, Frau/Herr: _________________________ Telefon-Nr.: _________________________
- Er/Sie ist bei der Koordination der Arbeiten und für die Beachtung der Sicherheitsvorschriften weisungsbefugt. Er/Sie übt für Miele das Hausrecht aus. Als Ansprechpartner für unsere/n Koordinator/in ist von der Fremdfirma (Auftragnehmer) eine Projektleitung schriftlich zu benennen, die der deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtig ist. Gemäß § 5 DGUV Vorschrift 1 wird die Fremdfirma (Auftragnehmer) darauf hingewiesen, die für die Durchführung des Auftrags maßgeblichen Vorgaben gemäß § 2 Abs. 1 und 2 DGUV Vorschrift 1 zu beachten.
3.3 Gefährdungsbeurteilung / Abstimmung von Sicherheitsmaßnahmen
- Auftraggeber und Fremdfirma (Auftragnehmer) sind nach dem Arbeitsschutzgesetz zu einer Gefährdungsbeurteilung verpflichtet. Der Verantwortliche der Fremdfirma muss sich deshalb vor Beginn der Arbeiten mit dem/der Miele Koordinator/-in in Verbindung setzen und eine Gefährdungsbeurteilung durchführen.
- Sie ermitteln gemeinsam Gefährdungen (bei Notwendigkeit auch vor Ort), die sich bei Ausführung der Arbeiten für die Miele Mitarbeiter/-innen und die Mitarbeiter/-innen der Fremdfirma (Auftragnehmer) ergeben können. Zur Ermittlung gegenseitiger Gefährdungen und zum Festlegen von Maßnahmen ist das Formular „Abstimmung von Sicherheitsmaßnahmen“ zu verwenden.
- Die Fremdfirma ist verantwortlich, dass Sicherheitsbeauftragte und Ersthelfer mindestens nach den Vorgaben des § 20 und § 26 DGUV Vorschrift 1 vor Ort sind. Entsprechende Maßnahmen sind im Formular „Abstimmung von Sicherheitsmaßnahmen“ zu dokumentieren.
3.4 Persönliche Schutzausrüstung
Der Auftragnehmer stellt allen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen die erforderliche geeignete persönliche Schutzausrüstung (PSA) zur Verfügung und weist die Benutzung an. Alle Mitarbeiter/-innen müssen geeignet sein, die PSA zu tragen und in der Verwendung unterwiesen sein.
3.5 Materialien / Gefahrstoffe
- Die Lagerung und der Einsatz von Stoffen (Gase, Flüssigkeiten, Feststoffe (insbes. Folien, Bitumen, Plastik, Holz etc.)) ist dem/der Miele Koordinator/-in vorher anzuzeigen und mit ihm/ihr abzustimmen. Lagerorte sind den bereichszuständigen Personen, dem Hausmeister oder dem Werkschutz mitzuteilen.
- Vor dem ersten Einsatz eines Gefahrstoffes müssen das Sicherheitsdatenblatt und die Betriebsanweisung vorliegen.
- Die Fremdfirma (Auftragnehmer) hat sicherzustellen, die Beschäftigten, die mit den Gefahrstoffen arbeiten, anhand des zugehörigen Sicherheitsdatenblattes und der Betriebsanweisung vor Arbeitsaufnahme zu unterweisen. Der Miele Koordinator/-in kann verlangen, dass die entsprechende Dokumentation der Unterweisung vorgelegt wird. Die Betriebsanweisung und die Sicherheitsdatenblätter der eingesetzten Gefahrstoffe sind im Arbeitsbereich vorzuhalten.
- Die Fremdfirma (Auftragnehmer) hat Entstehungsprodukte (Stäube, Schweißrauche, Abgase etc.) zu ermitteln und deren Ableitung zu gewährleisten.
- Der Einsatz von Reinigern in größeren Mengen ist mit dem/der Miele Koordinator/-in vorher abzustimmen. Es dürfen nur von Miele freigegebene Reiniger eingesetzt werden.
- Werkseitige Anordnungen können ergänzend oder verschärfend wirken.
3.6 Räume / Lagerräume
Zu Räumen und Bereichen, die dem Auftragnehmer von Miele zur Verfügung gestellt werden, ist jederzeit der Zugang zu ermöglichen für Werkschutz, Werkfeuerwehr, Betriebsärztlichen Dienst, Koordinator, Hausmeister, Umweltschutz und Arbeitssicherheit. Zur Sicherheit von Betriebseinrichtungen in diesen Bereichen und in Bezug auf Ordnung und Sauberkeit sind entsprechende Vereinbarungen zu treffen und in einer Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren.
4 Strahlenschutz/Laserschutz
Zum Schutz der Mitarbeiter/-innen der Fremdfirma (Auftragnehmer) und des Auftraggebers sowie der Umwelt vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung, Röntgenstrahlung und optischer Strahlung sind die Grundsätze und Anforderungen der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV), der Röntgenverordnung (RöV) und der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV) unbedingt einzuhalten.
Der/Die zuständige Miele Koordinator/-in ist dafür verantwortlich, dass alle Arbeiten mit Strahlungsquellen vor Beginn der Arbeit dem Strahlenschutz-/Laserschutzbeauftragten gemeldet werden. In Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern/-innen der Fremdfirma (Auftragnehmer) werden die erforderlichen Schutzmaßnahmen festgelegt und deren Einhaltung überwacht. Ohne Zustimmung des Strahlenschutz-/Laserschutzbeauftragten sind diese Arbeiten verboten.
5 Brandschutz/Explosionsschutz
Bei der Ausführung von Schweiß-, Schneid-, Löt-, Auftau- und Trennschleifarbeiten ist zwingend ein Erlaubnisschein vorgeschrieben. Der/Die zuständige Miele Koordinator/-in ist dafür verantwortlich, dass der Erlaubnisschein vor Beginn der Arbeiten ausgestellt wird und vorbeugende Maßnahmen mit der Werkfeuerwehr abgestimmt werden. Die Unterschrift der Werk-/Betriebsfeuerwehr bzw. der/des Brandschutzbeauftragten ist zwingend erforderlich. Die Werk-/Betriebsfeuerwehr bzw. der/die Brandschutzbeauftragte entscheidet im Einzelfall, ob eine Brandwache erforderlich ist.
Der/Die Miele Koordinator/-in gibt dem Auftraggeber, in dessen Abteilung gearbeitet werden soll, den Erlaubnisschein zur Kenntnis. Die Kenntnisnahme wird durch die Unterschrift des Auftraggebers bestätigt. Anschließend wird der Erlaubnisschein dem/der Fremdmitarbeiter/-in übergeben. Der Erlaubnisschein ist an der Einsatzstelle gut sichtbar auszulegen.
Der Beginn der Arbeiten ohne Vorlage der vorgenannten Dokumente ist verboten.
Zur Vermeidung von Täuschungsalarmen durch automatische Feuerlösch- und Meldeanlagen sind dem/der Miele Koordinator/-in darüber hinaus alle raucherzeugenden Arbeiten vor Beginn zu melden. Maßnahmen zur Vermeidung sind vorher mit der Werkfeuerwehr abzustimmen.
6 Flucht- und Rettungspläne
Flucht- und Rettungspläne sind in den Gebäuden zu beachten. Nach Ertönen der Räumungssignale durch Hupe, Sirene oder Sprinklerglocke ist das Gebäude zu verlassen und der dort eingezeichnete Sammelplatz aufzusuchen. Den Anweisungen der Einsatzkräfte ist Folge zu leisten.
7 Umweltschutz
Die Fremdfirma (Auftragnehmer) verpflichtet sich zum sparsamen Umgang mit Einsatzstoffen und Energie (Strom, Gas, Wasser, Druckluft etc.) sowie zur Vermeidung unnötiger Emissionen in die Umwelt (z. B. Lärm, Staub, Gerüche, Abfall, Abwasser, Erschütterungen, Abgase).
Alle Einsatzstoffe, Reste und Abfälle, insbesondere aber brennbare Flüssigkeiten, gefährliche und wassergefährdende Stoffe, z. B. Säuren, Laugen, giftige, ätzende Stoffe sowie Altöl und auch verschmutzte Putzlappen, müssen auf dem Werkgelände unter strengster Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen transportiert, vorgehalten, gelagert und behandelt werden, so dass durch diese Stoffe keine Gefahr für Menschen, Sachen, unser Unternehmen und die Umwelt besteht oder entstehen kann. Die Bereitstellung von Behältern muss mit dem/der Miele Koordinator/-in geklärt werden. Abfälle, auch Reste, sind nach Beendigung der Arbeiten in Absprache mit Miele ordnungsgemäß zu entsorgen.
Folgen von Verstößen gegen gesetzliche Bestimmungen, Verordnungen o. ä., insbesondere zu Staub-, Lärm-, Geruchs- und Erschütterungsemissionen gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Aus derartigen Verstößen resultierende Geldbußen o. ä. sind, auch wenn sie gegen andere als die Fremdfirma (Auftragnehmer) verhängt werden, von der Fremdfirma (Auftragnehmer) zu zahlen.
Einsatz von Gefahrstoffen: siehe Punkt 3.5 Arbeitsschutz/Arbeitssicherheit.
8 Nutzung IT-Infrastruktur
Die Miele IT-Infrastruktur darf nur zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Aufgaben verwendet werden. Dies gilt insbesondere für Teledienste wie E-Mail und Internetzugang.
- Es darf nur ordnungsgemäß erworbene Software eingesetzt werden. Sofern ein Zugang zum Miele Netzwerk erforderlich ist, muss der Softwareeinsatz mit Miele abgestimmt werden.
- Grundsätzlich ist es verboten, eigene Endgeräte an das interne Netzwerk anzuschließen. Ausnahmen sind vor dem Einsatz über den/die Miele Koordinator/-in bei der IT-Sicherheit schriftlich oder per Mail zu beantragen. Voraussetzung für die Erlaubnis kann die Installation von Schutzmaßnahmen auf den eigenen Geräten sein, die nach Vorgaben der IT-Sicherheit zu installieren und zu betreiben sind.
- Bei Notfalleinsätzen (z. B. Fertigungsstillstand) kann der/die Miele Koordinator/-in in Abstimmung mit der lokalen IT über den Einsatz entscheiden, sofern von der IT-Sicherheit keine Rückmeldung innerhalb von 2 Stunden vorliegt.
- Es ist strikt untersagt, auf mieleeigenen Geräten installierte Schutzmaßnahmen wie Virenscannern, Softwareupdates, Verschlüsselungsprogramme etc. zu deaktivieren.
- Eine Veränderung von Daten und Programmen, die nicht den vertraglich vereinbarten Aufgaben entspricht, ist untersagt.
- Zugeteilte Systemzugangsdaten (Passwort) sind personengebunden und streng vertraulich zu behandeln. Sie dürfen nicht gespeichert, weitergegeben oder anderweitig bekannt gemacht werden.
- Es ist strikt untersagt, unter fremder Benutzerkennung zu arbeiten.
- Die Einhaltung der Regelungen wird protokolliert, dies gilt insbesondere für die Nutzung von E-Mail und Internetdiensten.
- Externe Zugriffe (RAS) auf Daten, Anwendungen und Systeme sind über den/die Miele Koordinator/-in schriftlich bei der IT-Sicherheit zu beantragen.
- Das Betreiben eigener funktechnischer Anlagen (z. B. WLAN) muss über den/die Miele Koordinator/-in schriftlich bei der IT-Sicherheit beantragt werden.
9 Baustellen (Einrichtung, Sicherung usw.)
- Das Einrichten und die Abgrenzung einer Baustelle ist vor Aufnahme der Arbeiten mit dem/der Miele Koordinator/-in abzustimmen (dies gilt auch für Bauunterkünfte, Baucontainer, Bauwagen oder ä.).
- Der gesamte Baustellenbereich, einschließlich Materiallager, ist dauerhaft in einem sauberen und ordentlichen Zustand zu halten. Alle Wege, Notausgänge und Feuerlöscheinrichtungen müssen jederzeit frei zugänglich sein. Kabel, Leitungen, Schläuche usw. müssen so verlegt sein, dass von ihnen keine Behinderung oder Gefährdung ausgehen kann. Nach Beendigung der Arbeiten ist der Baustellenbereich in ordnungsgemäßem Zustand zu verlassen.
- Die Nutzung von Wasser, Strom und Druckluft sowie deren Zapfstellen sind mit dem/der Koordinator/-in vor Beginn der Arbeiten abzustimmen. Dasselbe gilt auch für Einleitstellen von entstehendem Abwasser sowie für die Entsorgung von bei Miele entstandenen Abfällen.
10 Erdarbeiten
Die Fremdfirma (Auftragnehmer) hat sich vor Beginn von Erdarbeiten im jeweiligen Arbeitsbereich über das Vorhandensein und den Verlauf von Kabeln, Erdleitungen, Rohrleitungen zu informieren. Alle aufgefundenen Kabel sind zunächst als stromführend zu betrachten und dürfen erst nach Freigabe durch den/die Miele Koordinator/-in berührt werden.
11 Werkzeuge
- Werden Werkzeuge oder sonstige Hilfsmittel von Miele ausgeliehen, so sind diese unverzüglich nach Gebrauch zurückzugeben, spätestens jedoch mit Beendigung des Auftrages, andernfalls erfolgt eine Berechnung. Der Gebrauch erfolgt auf eigene Gefahr. Die Fremdfirma (Auftragnehmer) hat sich unmittelbar nach Erhalt der Werkzeuge von deren Gebrauchstüchtigkeit zu überzeugen und diese in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Ist nach dem Gebrauch durch den Entleiher eine Reparatur erforderlich, wird ihm diese in Rechnung gestellt.
- Bei Arbeiten mit elektrischen Betriebsmitteln ist ein PRCD-S (mobiler Fehlerschutzschalter mit Schutzleiterüberwachung) einzusetzen.
12 Gerüste
Für das sichere Auf-, Um- und Abbauen sowie das Verwenden von Gerüsten ist die DIN 4420 anzuwenden. Die für die Gerüstbauarbeiten verantwortliche Fremdfirma (Auftragnehmer) hat für die Einhaltung Sorge zu tragen sowie die Prüfbescheinigung über den Aufbau und die Freigabe vorzuhalten.
13 Einsatz von Hubarbeitsbühnen, Flurförderzeugen, Radladern oder anderen fahrbaren Betriebsmitteln
- Eingesetzte Hubarbeitsbühnen, Flurförderzeuge, Radlader oder andere Betriebsmittel der Fremdfirmen müssen UVV-abgenommen sein.
- An Fahrzeugen, insbes. Hubarbeitsbühnen, Staplern etc., die auf dem Werkgelände betrieben und abgestellt werden, ist eine Identifikationskarte anzubringen, aus der ersichtlich ist: 1. Betreiber, 2. bei Leihgeräten der Entleiher (Firmenname), Nutzer (Name, Telefonnummer). Die Angaben sind aktuell zu halten.
- Fahrzeuge/Betriebsmittel, die dauerhaft auf dem Werkgelände eingesetzt werden, müssen mit den standortüblichen Beleuchtungs-, Signal,- und Warneinrichtungen ausgerüstet sein.
- Fahrzeuge/Betriebsmittel dürfen ausschließlich von Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen benutzt werden, die hierzu die Befähigung besitzen, einen schriftlichen Auftrag ihres Arbeitgebers haben sowie über den Einsatz dieser Arbeitsmittel und die Gefahren, die hiervon ausgehen, ausführlich und nachweislich unterwiesen wurden. Mitarbeiter/-innen, die Flurförderzeuge einsetzen, müssen einen gültigen Führerschein vorweisen können.
- Der/Die Miele Koordinator/-in weist für elektrisch betriebene Hubarbeitsbühnen und Flurförderzeuge geeignete Standorte für Ladegeräte zu. Ladegeräte dürfen nur mit ausreichend dimensionierten Kabeln angeschlossen werden. Aus Brandschutzgründen muss die Stromversorgung mit einem 30 mA Fehlerstromschutzschalter versehen sein. Die Vorgaben für den Betrieb von Ladestationen müssen eingehalten werden, insbesondere zu Lüftung und Abstand zu brennbaren Materialien.
- Eine Einweisung in den Arbeitsbereich erfolgt durch den/die Miele Koordinator/-in.
- Ein Führerschein kann in einem mehrtägigen mieleinternen Seminar, das mit einer Prüfung abschließt, erworben werden. Das Grundseminar sowie alle folgenden jährlichen UVV-Unterweisungen werden der Fremdfirma in Rechnung gestellt (nur am Standort Gütersloh).
- Andere von Miele im Rahmen von Verträgen erbrachte Leistungen, wie z. B. arbeitsmedizinische Vorsorgen bzw. Eignungsuntersuchungen, werden ebenfalls in Rechnung gestellt.
14 Verstöße gegen die Bestimmungen für Fremdfirmen
- Verstoßen die Fremdfirma (Auftragnehmer) oder Mitarbeiter/-innen der Fremdfirma (Auftragnehmer) gegen diese Bestimmungen, so hat Miele das Recht, den/die Mitarbeiter/-in vom Werkgelände zu verweisen, im Wiederholungsfall hat Miele das Recht, den Auftrag ohne Mehrkosten für Miele zu kündigen.
- Für etwaige Folgen bei Nichteinhaltung der entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen haftet die Fremdfirma (Auftragnehmer) auch für ein Verschulden ihrer Mitarbeiter/-innen oder von ihr beauftragten Dritten uneingeschränkt.
Mit der Auftragsannahme werden diese Bestimmungen vom Auftragnehmer anerkannt.