ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR BAULEISTUNGEN
DER REHAU INDUSTRIES SE & CO. KG UND DER REHAU IMMOBILIEN SE & CO. KG
1. Allgemeines
1.1. Diese Bedingungen gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, auch bei laufender Geschäftsbeziehung ohne besonderen Hinweis oder Bezugnahme, insbesondere auch im Falle mündlicher oder telefonischer Abruf- oder Folgeaufträge. Es bedarf bei künftigen Bestellungen keiner erneuten Bezugnahme auf diese Bedingungen.
1.2. Die Anwendung anderslautender allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers ist für diesen Auftrag und alle Folgeaufträge ausgeschlossen. Der Geltung solcher anderer Bedingungen wird ausdrücklich widersprochen.
1.3. Es gelten für Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen in nachstehender Rangfolge:
- a) Bauvertrag oder Bestellung des Auftraggebers
- b) das Auftrags-Leistungsverzeichnis
- c) die Ausschreibungsunterlagen des Auftraggebers
- d) das Kostenangebot des Auftragnehmers
- e) die vom Auftraggeber erstellten und von der zuständigen Behörde genehmigten Baupläne
- f) die Ausführungs- und Detailzeichnungen des Auftraggebers
- g) die Allgemeinen Bedingungen für Bauleistungen
- h) die Sicherheitsregeln der REHAU (Grundsätzliche Informationen für Fremdfirmen/externe Auftragnehmer an REHAU-Standorten)
- i) die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft
- j) die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB Teil C/DIN 18300 ff.)
- k) die Allgemeinen Vertragsbedingungen über die Ausführung von Bauleistungen (VOB Teil B/DIN 1961)
Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen von REHAU kommen nicht zur Geltung.
2. Angebot; Änderungsvorbehalt und Leistungsverzeichnis
2.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich vor der Abgabe des Angebotes mit der Baustelle, insbesondere mit den örtlichen Verhältnissen und allen Ausführungsunterlagen genau vertraut zu machen und Unklarheiten über die Ausführung mit der Bauleitung zu klären sowie nach Auftragserteilung die Maße und Massen des Leistungsverzeichnisses zu prüfen.
2.2. Die Erstellung und Abgabe des Angebots sowie weiterer Kostenanschläge wird nicht vergütet.
2.3. Die im Leistungsverzeichnis aufgeführten Leistungen verstehen sich einschließlich aller erforderlichen Materiallieferungen und Montage. Hierbei sind REHAU Produkte zu verwenden, sofern diese im REHAU-Lieferprogramm vorhanden sind, sofern in den einzelnen Positionen nichts anderes vermerkt ist. Bei der Verarbeitung der Materialien sind die Herstellerrichtlinien zu beachten.
2.4. Die im Leistungsverzeichnis angegebenen und lt. Kostenangebot übernommenen, aber nicht näher beschriebenen Leistungen werden entweder nach Zeichnung oder nach besonderen Angaben der Bauleitung ausgeführt. Die zu Inangriffnahme und Vollendung der übernommenen Leistungen sich ergebenden und im Leistungsverzeichnis nicht extra detaillierten Arbeiten und Materialien sind im Preis inbegriffen. Nachforderungen sind ausgeschlossen.
3. Vergütung
3.1. Zahlungsbedingungen
Abschlagszahlungen werden bis max. 85% der jeweils nachgewiesenen erbrachten Leistungen ausbezahlt. Schlussrechnungen werden nach mangelfreier und vollständiger Erledigung des Auftrages sowie Vorlage aller Unterlagen, inkl. Protokolle und Revisionsunterlagen (dies umfasst insbesondere alle Unterlagen und Angaben, die zum Betreiben, Bedienen, Inspizieren, Warten, Instandsetzen, Verbessern notwendig sind), zur Zahlung angewiesen. Die Prüfung der Schlussrechnung durch den Auftraggeber erfolgt innerhalb von 30 Tagen. Bei Bedarf werden die Parteien eine Prüffrist von maximal 60 Tagen vereinbaren. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgen Abschlagszahlungen innerhalb von 30 Tagen. Die Zahlung der Schlussrechnung erfolgt innerhalb der Frist zur Prüfung der Schlussrechnung.
3.2. Einheitspreise sind Festpreise für die Dauer der Bauzeit und behalten auch ihre Gültigkeit, wenn Massenänderungen im Sinne von § 2 Abs. 3 VOB/B eintreten. Auch berechtigen solche Massenänderungen nicht zu einer Änderung der Termine.
3.3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Massen kontinuierlich zu verfolgen. Ist erkennbar, dass die Bauleistungen den Bestellwert überschreiten, ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu informieren.
3.4. Bei Anordnung von Stundenlohnarbeiten sind die Tagelohnzettel täglich in doppelter Ausfertigung vom Auftragnehmer zwecks Anerkennung vorzulegen. Am gleichen Tag nicht vorgelegte Tagelohnzettel werden nicht anerkannt.
3.5. Meister- oder Vorarbeiterstunden dürfen nur verrechnet werden, wenn der Auftraggeber vom Auftragnehmer die Überwachung der Arbeiten durch eine Aufsichtsperson ausdrücklich verlangt wird. Ansonsten dürfen Meisterstunden nur zum Facharbeiterlohn in Ansatz gebracht werden.
3.6. Strom, Wasser und Druckluft oder sonstige Energie sind, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, vom Auftragnehmer für die Durchführung seiner Leistungen selbst beizustellen. Dasselbe gilt für WC-Anlagen. Falls bei Stellung der Energie durch den Auftraggeber diese ausfällt, kann der Auftragnehmer keine Ersatzansprüche stellen, wenn der Auftraggeber den Ausfall nicht zu vertreten hat. Sollte der Auftraggeber die vorgenannten Leistungen bereitstellen, wird er von der Abrechnungssumme einen anteiligen Betrag von 0,45 % einbehalten.
3.7. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf der Baustelle selbst alle Arbeiten „besenrein“ zu übergeben. Abfälle sind restlos zu beseitigen und nach Anweisung der Bauleitung außerhalb sortiert in die bauseitig zur Verfügung gestellten Container abzulagern. Für die Beseitigung dieser Abfälle behält der Auftraggeber von der Abrechnungssumme einen anteiligen Betrag von 0,5 % ein. Vom Auftragnehmer nicht beseitigte Abfälle und Verunreinigungen werden auf seine Kosten entfernt.
4. Subunternehmer
4.1. Die Einschaltung von Subunternehmern bedarf der vorherigen schriftlichen Bekanntgabe des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat den Subunternehmern bezüglich der von ihm übernommenen Aufgaben alle Verpflichtungen aufzuerlegen und deren Einhaltung sicherzustellen, die er gegenüber dem Auftraggeber übernommen hat. Der Auftraggeber behält ein ausdrückliches Vetorecht.
4.2. Vor Auftragserteilung legt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Bestätigung in Textform vor, dass auf der Baustelle ausschließlich Arbeitskräfte mit dort gültigen Arbeitserlaubnissen und Sozialversicherungsausweisen beschäftigt werden. Weiterhin werden Kopien der Freistellungsbescheinigung vom Auftragnehmer und den Subunternehmern dem Angebot beigefügt.
4.3. Setzt der Auftragnehmer ohne vorherige schriftliche Bekanntgabe gemäß Abs. 1 Subunternehmer ein oder verstößt der Auftragnehmer gegen die Pflicht, eine Bestätigung in Textform entsprechend Abs. 2 vorzulegen, hat der Auftraggeber das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
5. Fristen, Zeitplan
Die Fertigstellung erfolgt nach Zeitplan, der mit den Angebotsunterlagen vorzulegen ist. Bleibt der Auftragnehmer mit dem Beginn der Arbeiten länger als eine Woche im Verzug, so ist der Auftraggeber berechtigt, eine andere Firma mit diesen Arbeiten zu beauftragen. Werden Arbeiten nicht in dem nötigen Tempo vorangetrieben, so dass die Einhaltung der Ausführungsfristen gefährdet ist, so hat der Auftraggeber das Recht, Mehrarbeit durch erhöhten Arbeitseinsatz, Überstunden o. ä. zu verlangen, nach befristeter, aber vergeblicher Mahnung eine weitere Firma hinzuzuziehen, oder dem Auftragnehmer den Auftrag ganz zu entziehen und eine leistungsfähigere Firma zu beauftragen. Die hierfür entstehenden Mehrkosten trägt der Auftragnehmer.
6. Pläne, Unterlagen des Auftraggebers
6.1. Falls der Auftragnehmer von sich aus Detailzeichnungen (bei Schlosser- und Zimmererarbeiten Bretterrisse, bei Schreinerarbeiten desgl.) anfertigen sollte, ist vor Beginn der Ausführungsarbeiten der Auftraggeber zur Besichtigung und Korrektur einzuladen. Arbeiten, die entgegen diesen Bestimmungen ausgeführt werden, können vom Auftraggeber bzw. vom Architekten jederzeit auf Kosten des Auftragnehmers zurückgewiesen und anderweitig ersetzt werden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche Maße der ihm vom Architekten übergebenen Pläne und Zeichnungen auf deren Richtigkeit zu kontrollieren, er haftet allein für daraus entstehende Vorkommnisse.
6.2. Alle vom Auftraggeber übergebenen Unterlagen bleiben sein Eigentum. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind nach Durchführung der Bestellung vollständig und unaufgefordert dem Auftraggeber zurückzugeben. Als Dritte gelten nicht die vom Auftraggeber eingesetzten Sonderfachleute und Subunternehmer, wenn sie sich gegenüber dem Auftraggeber in gleicher Weise zur vertraulichen Handhabung verpflichtet haben. Der Auftragnehmer haftet für die Schäden, die dem Auftraggeber aus der Verletzung dieser Pflichten erwachsen.
6.3. An allen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Werken, die vom Auftragnehmer bei dem Zustandekommen und der Durchführung des Vertrags gefertigt oder entwickelt wurden, stehen dem Auftraggeber sämtliche Nutzungsrechte ausschließlich zu.
7. Schutzmaßnahmen; Versicherungen
7.1. Alle gemäß § 4 Abs. 5 VOB/B erforderlichen Schutzmaßnahmen hat der Auftragnehmer von sich aus auf seine Kosten zu veranlassen. Er ist zudem dafür verantwortlich, dass die gesetzlichen und polizeilichen Vorschriften, die den Schutz auf dem Baugrundstück beschäftigten Arbeiter und der Nachbargrundstücke bezwecken, beachtet werden. Er haftet für jeden Schaden, der aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften entsteht und hat den Auftraggeber schadlos zu halten, falls dieser aus einem derartigen Grund in Anspruch genommen wird. Den Auftragnehmer trifft die Verkehrssicherungspflicht für die von ihm vorzunehmenden Arbeiten auf Grundlage der jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften.
7.2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, vor Beginn der Bauausführung eine ausreichende Haftpflichtversicherung auf seine Kosten abzuschließen. Diese Versicherung muss auch das Risiko wegen mangelhafter Erbringung von Planungs- bzw. Bauüberwachungsleistungen einschließen, soweit der Auftragnehmer mit entsprechenden Leistungen beauftragt ist. Der Auftragnehmer wird den Versicherungsschutz seiner Haftpflichtversicherung von dem Beginn der von ihm zu erbringenden Leistung an bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist aufrechterhalten. Die Deckungssummen müssen für die Dauer des Versicherungsschutzes auf das Zweifache für alle Verstöße je Versicherungsjahr maximiert sein, d.h. der Versicherungsschutz muss mindestens für zwei Verstöße pro Versicherungsjahr jeweils in voller Höhe zur Verfügung stehen. Die Deckungssummen der vom Auftragnehmer abzuschließenden Haftpflichtversicherung betragen je Verstoß mindestens:
- Euro 2,5 Mio. für Personenschäden und
- Euro 5 Mio. für Sach- und Vermögensschäden.
Die jeweilige Deckungssumme der Versicherung ist keine Haftungsbegrenzung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich alle gegen ihn gerichteten Ansprüche des Auftraggebers aus der Versicherung diesem im Voraus abzutreten. Die Versicherung muss sich entweder auch auf vom Auftragnehmer eingesetzte Subunternehmer (siehe Ziffer 4) erstrecken, oder der Subunternehmer selbst muss eine entsprechende Versicherung abgeschlossen haben. Das Bestehen der Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers wird dem Auftraggeber durch Übergabe einer Kopie der Versicherungspolice auf Verlangen des Auftraggebers nachweisen, dies gilt auch für die Policen eventueller Subunternehmer. Das Fortbestehen der Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers ist dem Auftraggeber auf dessen Wunsch jederzeit erneut nachzuweisen. Weist der Auftragnehmer das Bestehen der Haftpflichtversicherung nicht innerhalb einer ihm vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nach, ist er nicht berechtigt, mit der Bauausführung zu beginnen. Etwaige sich hieraus ergebende Bauverzögerungen hat der Auftragnehmer zu vertreten.
7.3. Für das Bauvorhaben wurde vom Auftraggeber keine Bauleistungsversicherung abgeschlossen.
8. Vertragsstrafe
Kommt der Auftragnehmer mit den vereinbarten Fristen in Verzug, hat er an den Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,25 % der Nettoabrechnungssumme pro Arbeitstag bei Nichteinhaltung der Fertigstellungsfrist und 0,15% der Nettoabrechnungssumme bei sonstigen Fristen, höchstens 5% der Nettoabrechnungssumme zu zahlen. Der Anspruch des Auftraggebers auf Ersatz des über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadens bleibt unberührt. Die Vertragsstrafe kann auch ohne Vorbehalt bei der Abnahme bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden. Die Abnahme der verspäteten Leistung enthält keinen Verzicht auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen bzw. der Vertragsstrafe. Eine Kumulation der Vertragsstrafe aus der Überschreitung mehrerer Vertragsfristen findet nicht statt, der Höchstbetrag kann nur einmal berechnet werden. Im Falle einer Verschiebung der Ausführungsfristen gilt die Vertragsstrafe auch ohne neue Vereinbarung für den geänderten Beginn- und/oder Fertigstellungstermin. Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen bei Abgabe des Angebots normalerweise gerechnet werden musste, gelten nicht als Behinderung.
9. Ausführung: u.a. Bauschilder; BlmSchG; Behinderung; Genehmigungen
9.1 Bauschilder dürfen nur nach Angabe und mit Genehmigung des Auftraggebers aufgestellt werden. Bei Aufstellung eines Gemeinschaftsschildes durch den Auftraggeber hat sich der Auftragnehmer anteilig an den Kosten zu beteiligen.
9.2. Für Benutzungsgenehmigungen von Straßenraum etc. hat der Auftragnehmer auf eigene Kosten Sorgen. Rohbautreppen dürfen erst nach Erstellung der endgültigen Treppen abgebaut werden.
9.3. Die Einhaltung der Vorschriften nach § 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der jeweils aktuellen Fassung ist Sache des Auftragnehmers.
9.4. Die VOB/B § 6 Abs. 1 wird so ergänzt, dass der Auftragnehmer die Verpflichtung hat, seine Arbeiten mit den anderen am Bau beteiligten Unternehmern zu koordinieren. Behinderungsanzeigen bedürfen der Schriftform, auch wenn die Behinderung offenkundig ist. Im Falle der schuldhaften Unterlassung der Anzeige hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen.
10. Zusatzarbeiten
Für außervertragliche Zusatzarbeiten hat der Auftragnehmer sofort ein schriftliches Nachtragsangebot (digital als PDF-Datei) unter Vorlage der Kalkulationsunterlagen dem Auftraggeber einzureichen. Die Kalkulation muss nachweislich auf dem Vertragspreisniveau basieren. Mit den Arbeiten darf erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Auftraggeber begonnen werden. Sofern aus betrieblichen Gründen die Durchführung der Arbeiten vor Bestätigung erforderlich wird, bedeutet die Freigabe durch die Bauleitung des Auftraggebers nicht die gleichzeitige Anerkennung der Nachtragspreise. Falls bei Ausführung der Leistungen ein Nachtragsangebot noch nicht vorliegt, ist dieses innerhalb von 8 Werktagen nachzureichen.
11. Abnahme
Die Abnahme hat förmlich gemäß § 12 Abs. 4 VOB/B zu erfolgen. Über die Abnahme ist ein Protokoll unter Verwendung des Vordruckes „Abnahmeprotokoll" anzufertigen. Rechtliche Teilabnahmen sind ausgeschlossen. Abweichend von § 12 Abs. 1 VOB/B gilt für die Abnahme eine Frist von 4 Wochen nach der Fertigstellung.
12. Gewährleistungsfristen, Rechte
12.1. Die Verjährungsfrist für die Gewährleistung beträgt 5 Jahre ab Abnahme. Für das Gewerk Dachdeckerarbeiten gelten 10 Jahre.
12.2. Bis zur Abnahme der gesamten Leistung trägt der Auftragnehmer abweichend zu VOB/B § 7 Abs. 1 die Gefahr einer zufälligen Verschlechterung oder eines zufälligen Untergangs. Etwaige Versicherungen gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Zum Ablauf der Verjährungsfrist werden die Arbeiten vom Auftraggeber definitiv abgenommen und das Restguthaben ausbezahlt. Im Übrigen bleibt die Gewährleistung nach § 13 VOB Teil B maßgebend.
12.3. Weitergehend zur VOB/B § 13 Abs. 5 wird ergänzt, dass die Gewährleistungszeit für durchgeführte Mängelabstellungsarbeiten am Tage der erneuten Abnahme beginnt. Die Dauer der Gewährleistungszeit richtet sich nach Ziffer 12.1.
13. Sicherheitsleistungen
13.1. Soweit Vorauszahlungen vereinbart sind, ist in Höhe der Vorauszahlung eine Vorauszahlungsbürgschaft zu stellen. Eine Rechnung über eine Vorauszahlung wird erst nach Eingang der Vorauszahlungsbürgschaft bei REHAU zur Zahlung fällig. Die Bürgschaft dient der Absicherung von Zahlungen, denen keine Gegenleistung in voller Höhe gegenübersteht. Die Rückgabe der Bürgschaftsurkunde erfolgt, wenn sämtliche Lieferungen/Leistungen, für die die Sicherheit durch die Bürgschaft geleistet wird, vom Auftragnehmer vertragsgemäß erbracht worden sind oder die geleistete Vorauszahlung auf eine fällige Zahlung verrechnet worden ist.
13.2. Der Auftragnehmer leistet, sofern der Auftraggeber diese anfordert, eine unbefristete Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10% der Bruttoauftragssumme, einschließlich aller Nachträge. Die Bürgschaft sichert insbesondere die termingerechte, abnahmefähige Ausführung der Lieferungen und Leistungen einschließlich des Anspruchs auf Verzugsschäden und Beseitigung bereits vor Abnahme bestehender Mängelansprüche. Der Sicherungszweck der Bürgschaft bezieht sich auch auf eventuelle Ansprüche auf Erstattung überhöhter Abschlagszahlungen. Leistet der Auftragnehmer die Sicherheit nicht binnen 18 Werktagen nach Vertragsschluss, ist der Auftraggeber berechtigt, Abschlagszahlungen bis zur Höhe des Sicherheitsbetrages einzuhalten. In diesem Fall ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, den einbehaltenen Sicherheitsbetrag auf ein Sperrkonto einzuzahlen, er ist auch nicht verpflichtet, den einbehaltenen Betrag zu verzinsen. Der einbehaltene Betrag wird ausgezahlt, sobald eine vertragsgerechte Vertragserfüllungsbürgschaft nachgereicht wird. Die Vertragserfüllungsbürgschaft wird auf Verlangen zurückgegeben, wenn sämtliche in ihr erfassten Verpflichtungen vertragsgemäß erfüllt sind und die vereinbarte Sicherheit für die Erfüllung der Mängelansprüche geleistet wurde sowie das Werk abgenommen ist. Demzufolge kann die Vertragserfüllungsbürgschaft auch nach Abnahme zur Abdeckung von Mängelansprüchen verwendet werden, solange keine vertragsgerechte Sicherheit für die Erfüllung der Mängelansprüche vorliegt.
13.3. Als Mängelsicherheit behält der Auftraggeber 5% von der berechtigten Bruttoschlussrechnungssumme bis zum Ende der Gewährleistungsfrist ein. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, die Mängelsicherheit auf ein Sperrkonto mit gemeinschaftlicher Verfügungsgewalt einzuzahlen, er ist auch nicht verpflichtet, den einbehaltenen Betrag zu verzinsen. Der nach Einreichung der Schlussrechnung einbehaltene Betrag kann gegen eine Gewährleistungsbürgschaft abgelöst werden. Die Rückgabe der Bürgschaftsurkunde erfolgt auf Verlangen, sobald die Mängelhaftungsfrist für die Mängelansprüche des Auftraggebers abgelaufen ist und die bis dahin erhobenen Ansprüche des Auftraggebers erfüllt worden sind.
13.4. Sämtliche Bürgschaften sind als unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaft eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers zu stellen. Die Bürgschaftserklärung erfolgt unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtung, der Aufrechenbarkeit und der Vorausklage gemäß §§ 770, 771 BGB, das Recht zur Hinterlegung des Bürgschaftsbetrages sowie auf die Rechte gemäß § 775 BGB. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für den Fall, dass die betreffende Gegenforderung des Auftragnehmers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden ist. Die Bürgschaft ist der ausschließlichen Geltung deutschen Rechts sowie - nach Wahl des Auftraggebers – dem Erfüllungsort oder dem Sitz des Auftraggebers als ausschließlicher Gerichtsstand zu unterwerfen. Die Kosten für die Bürgschaft trägt der Auftragnehmer.
14. Steuerabzug
Der Auftragnehmer liefert zu dem Angebot eine gültige Freistellungsbescheinigung entsprechend den §§ 48 ff. EStG. Soweit der Auftraggeber für einen nicht oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag vom Finanzamt in Anspruch genommen wird, wird er vom Auftragnehmer bezüglich dieser Ansprüche freigestellt.
15. Vertragssprache, Anwendbares Recht
Vertragssprache ist deutsch. Es gilt deutsches Recht. Hat der Auftragnehmer seinen Sitz im Ausland, wird deutsches Recht unter Ausschluss des Koalitionsrechts und unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 vereinbart. Handelsübliche Klauseln sind nach den jeweiligen gültigen Incoterms - ICC, Paris, auszulegen.
16. Aufrechenbarkeit / Zurückbehaltungsrecht
Gegen Forderungen vom Auftraggeber ist die Aufrechnung mit Gegenforderungen oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
17. Geheimhaltung / Werbung / Fotografien
17.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Kenntnisse über die Fertigung usw., die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages erworben werden, als Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu betrachten. Er ist demgemäß verpflichtet, über alle Dinge, die er sieht und sonst wie erfährt, auch über die Beendigung dieser Vereinbarung hinaus strengstes Stillschweigen zu bewahren und diese nicht an Dritte, weder in Wort, Schrift noch in sonstiger Weise, zur Kenntnis zu geben. Angestellten und Mitarbeitern, die vom Auftragnehmer mit der Ausführung des Auftrags betraut werden, werden von diesem entsprechende Geheimhaltungsverpflichtungen auferlegt. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für solche Informationen, die allgemein bekannt sind, welche dem sie empfangenden Vertragspartner bereits vor ihrer Mitteilung bekannt waren, die von ihm nachweislich unabhängig erarbeitet oder rechtmäßig erlangt wurden, oder die anderweitig allgemein bekannt geworden sind.
17.2. Eine Auswertung oder Bekanntgabe der mit dem Auftraggeber bestehenden Geschäftsbeziehungen in Veröffentlichungen oder zu Werbezwecken ist nur mit der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
17.3. Auch das Fotografieren auf Grundstücken bzw. Baustellen des Auftraggebers oder des Leistungsempfängers ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung untersagt.
18. Kündigung
18.1. Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der vertraglichen Lieferungen und Leistungen jederzeit ohne Angabe von Gründen den Vertrag kündigen.
18.2. In diesem Falle sind die ausgeführten Lieferungen und Leistungen nach den vereinbarten Vertragspreisen abzurechnen. Außerdem sind solche Kosten und Aufwendungen gegen Nachweis zu vergüten, die dem Auftragnehmer für infolge der Kündigung nicht mehr zu erbringende Lieferungen und Leistungen bereits im Vertrauen auf den Bestand des Vertrages entstanden sind. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf entgangenen Gewinn, sind ausgeschlossen.
18.3. Das Recht beider Vertragspartner zur Kündigung aus wichtigem Grund (insbesondere gemäß § 8 VOB/B) bleibt unberührt.
18.4. Wird über das Vermögen des Auftragnehmers ein Insolvenzverfahren beantragt, so ist der Auftraggeber berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten bzw. insoweit zu kündigen.
19. Compliance / Anti-Korruption
19.1. Der Auftragnehmer hat bei der Erbringung seiner Leistungen stets alle anwendbaren Gesetze und Vorschriften einzuhalten. Insbesondere verpflichtet sich der Auftragnehmer, alle anwendbaren Anti-Korruptions-Gesetze und -Vorschriften einzuhalten. Der Auftragnehmer hat im Zusammenhang mit den vertragsgegenständlichen Leistungen keine verbotenen Handlungen begangen, weder direkt noch indirekt, und wird dies auch künftig nicht tun. Verbotene Handlungen beinhaltet das Verbot unrechtmäßiger Zahlungen oder der Gewährung anderer unrechtmäßiger Vorteile an Amtsträger, Geschäftspartner, an deren Mitarbeiter, Familienangehörige oder sonstige Partner, und das Verbot von Beschleunigungszahlungen an Amtsträger oder sonstige Personen. Im Übrigen gilt der REHAU Supplier Code of Conduct als Vertragsbestandteil, abrufbar unter www.rehau.de/ekb.
19.2. Im Falle eines Verstoßes des Auftragnehmers gegen die Verpflichtung in Ziff. 19.1 ist der Auftraggeber berechtigt, die Verträge mit dem Auftragnehmer fristlos zu kündigen.
20. Schriftform
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Gleiches gilt für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
21. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages ungültig/undurchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.
22. Gerichtsstand
Als ausschließlicher Gerichtsstand wird Hof/Saale vereinbart.
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